Die gesetzliche Unfallversicherung schützt in bestimmten Fällen hilfsbereite Personen, die helfen, wenn ein anderer sich in einer misslichen oder gefährlichen Situation befindet. Dies gilt unter anderem bei Pannen oder Unfällen – allerdings nicht für alle Fahrzeugarten.
2.5.2017 (verpd) Egal ob bei einer Panne, einem Unfall oder sonstigen Notlage, nicht immer kann sich jemand aus einer solchen für ihn schwierigen oder riskanten Situation selbst helfen. Er benötigt dann Unterstützung durch andere. Doch was, wenn ein Helfer dabei selbst verletzt wird? In der Regel springt in solchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Bleibt das Auto eines Kfz-Fahrers plötzlich liegen oder ist jemand in einen Unfall verwickelt, bei dem er selbst schwer verletzt wird, ist der Betroffene unter Umständen auf die Hilfe anderer Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese Hilfsbereitschaft – bei Unfällen ist es in der Regel sogar Pflicht, Hilfe zu leisten – steht unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gleiche gilt, wenn man jemanden aus einer Notlage wie aus einer gefährlichen Situation durch eine Naturkatastrophe oder aus einer sonstigen bedrohlichen Lage versucht zu befreien.
Dazu muss der Helfer selbst noch nicht einmal in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wie dies bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist. Das heißt, wer als Helfer verletzt wird, hat unter Umständen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
In welchen Situationen Helfer gesetzlich geschützt sind
Geregelt ist der gesetzliche Unfallschutz für Helfer in Paragraf 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch). Als gesetzlich unfallversichert gelten demnach „Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“. Gesetzlicher Unfallschutz besteht dementsprechend für Personen, die versuchen, anderen, die aufgrund einer Panne, eines Unfalles oder einer Naturkatastrophe in einer misslichen oder gefährlichen Lage sind, zu helfen.
Allerdings bezieht sich der Unfallschutz im Bereich der Pannenhilfe nur auf Pannen von Kraftfahrzeugen, also unter anderem von Pkws, Lkws, Motorrädern oder sonstigen zulassungs- oder versicherungs-pflichtigen Zweirädern wie Mopeds oder Motorrollern. Der gesetzliche Unfallschutz greift nicht, wenn man jemandem bei einer Fahrradpanne hilft. Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen Tätigkeiten, die dem eigenen Nutzen dienen, also wenn zum Beispiel ein Kfz-Insasse eines Pannenfahrzeugs versucht, dieses Kfz wieder in Gang zu bringen, und sich dabei verletzt.
Auch Personen, die sich gemäß Paragraf 2 SGB VII „bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen“, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das heißt, wer beim Versuch, einen flüchtigen Einbrecher zu verfolgen oder ein Opfer vor einer gewalttätigen Person zu schützen, verunfallt beziehungsweise verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rundumschutz bei Unfällen
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gleichen, als wenn ein Berufstätiger einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Je nachdem werden die Kosten für die medizinische Versorgung und eventuell notwendige Rehabilitation übernommen. Im Falle einer Erwerbsminderung werden eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und, sollte der Helfer zu Tode gekommen sein, unter anderem eine Hinterbliebenenrente bezahlt.
Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann direkt telefonisch bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden. Doch wie bei einem Arbeitsunfall reichen die gesetzlichen Unfallleistungen bei Helfern, die aufgrund erlittener Verletzungen dauerhafte Folgeschäden erleiden, nicht immer aus, um die dadurch verursachten möglichen Mehrkosten und Einkommensverluste abzudecken.
Unter anderem können beispielsweise Kosten für einen invaliditätsbedingten Hausumbau oder auch Einkommensverluste, die man durch eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erleidet, anfallen. Um auch nach einem Unfall – egal ob für diesen ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht – finanziell abgesichert zu sein, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgelösungen wie eine private Unfall- und eine Berufsunfähigkeits-Versicherung an.