Ein Finanzgericht hat in einem Gerichtsfall nicht nur verdeutlicht, unter welchen Umständen die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden können, sondern auch, inwieweit diesbezüglich Ausgaben für die Einrichtung der Zweitwohnung steuermindernd sind.
2.5.2017 (verpd) Kosten für eine beruflich veranlasste notwendige Einrichtung einer Zweitwohnung können dem Finanzamt gegenüber in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 13 K 1216/16 E).
Ein Mann unterhielt neben seiner von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung eine Zweitwohnung am Ort seiner Arbeitsstätte. In seiner Einkommensteuer-Erklärung begehrte er den Abzug notwendiger Mehraufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Neben der Miete zuzüglich Nebenkosten machte er auch die Kosten für die notwendige Anschaffung von Möbeln und Einrichtungs-Gegenständen für die Zweitwohnung geltend.
Begrenzung auf 1.000 Euro pro Monat?
Das Finanzamt wollte jedoch nur Aufwendungen anerkennen, die einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht. Der Kläger hatte nämlich deutlich höhere Kosten geltend gemacht. Der Fall landete vor dem Düsseldorfer Finanzgericht. Dort erlitt die Finanzbehörde eine Niederlage.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass nach der gesetzlichen Regelung Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden können. Aufwendungen für Einrichtungs-Gegenstände und Hausrat würden von diesem Höchstbetrag jedoch nicht erfasst. Denn dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine entsprechende Begrenzung entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Entwicklungsprozess der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Das Ziel des Gesetzgebers sei es vielmehr gewesen, nur die Kosten für eine beruflich notwendige Zweitwohnung auf 1.000 Euro pro Monat zu begrenzen. Diese Begrenzung beziehe sich folglich nicht auf sonstige für die Wohnung notwendige Aufwendungen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Auf den Versicherungsschutz achten
Neben der steuerlichen Absetzbarkeit sollte sich jeder, der umzieht, auch Gedanken über den Versicherungsschutz machen. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzugs dem Versicherer anzuzeigen.
Bei einem Umzug ist der Hausrat in der alten und neuen Wohnung in der Regel für eine Übergangszeit von maximal zwei Monaten nach Umzugsbeginn, also nachdem erstmalig Hausratsgegenstände in die neue Bleibe gebracht wurden, in einer bestehenden Hausrat-Police versichert. Behält der Versicherungsnehmer die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nach Ablauf der genannten Übergangszeit nicht auf die zweite, neue Wohnung über.
Wird jedoch für beide Wohnungen ein Versicherungsschutz gewünscht, kann je Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherer bieten auch an, die Zweitwohnung in der Hausrat-Police der Hauptwohnung entsprechend mitzuversichern, was in manchen Fällen günstiger ist, als jeweils eine eigenständige Police zu haben. Ein Versicherungsfachmann hilft bei der Suche nach einer optimalen Absicherung von Haupt- und Zweitwohnung.