Streit um das Parken auf schmalen Straßen

Ein Gerichtsurteil zeigt, in welchen Fällen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich Fahrzeugen, die gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten parken, nicht immer gelten.

24.4.2017 (verpd) Die in der Straßenverkehrsordnung enthaltene Vorschrift, dass das Parken gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen verboten ist, ist teilweise unwirksam. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor (Az.: 5 S 1044/15).

Das Grundstück eines Hausbesitzers liegt an einer 5,50 Meter breiten Straße. Seine auf dem Grundstück befindliche Garage ist etwas tiefer als das Wohnhaus errichtet, sodass die Ausfahrt zur Straße hin leicht ansteigt.

Parken auf der Straßenseite, die der Ausfahrt gegenüberliegt, Autos, so kann der Hausbesitzer seinen eigenen, knapp fünf Meter langen Pkw nur mit mehrmaligem Rangieren auf die Straße beziehungsweise von dieser in die Garageneinfahrt manövrieren.

Forderung nach Einrichtung einer Halteverbotszone

Weil sich die Situation angesichts der Parkplatznot zusehends verschlechterte, beantragte der Mann bei der Stadt, dass gegenüber seiner Grundstücksausfahrt eine Halteverbotszone eingerichtet wird. Angesichts der schmalen Straße sei das Parken zwar gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) ohnehin unzulässig. Wegen der vermehrten Falschparker sei jedoch eine Konkretisierung des Halteverbots durch Schilder oder eine Grenzmarkierung erforderlich.

Das sahen die Verantwortlichen der Stadt anders. Mit dem Argument, dass es dem Haus- und Grundstücksbesitzer durchaus zuzumuten sei, sein Grundstück durch mehrmaliges Rangieren zu verlassen, lehnten sie den Antrag ab. Nach einem erfolglosen Widerspruch zog der Hausbesitzer vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Nach Ansicht der Richter ist es einem Autofahrer angesichts des herrschenden „Parkdrucks“ je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen durchaus zumutbar, sein Fahrzeug auch durch dreimaliges Rangieren aus beziehungsweise in seine Grundstückseinfahrt zu manövrieren. Das sei nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung im Fall des Klägers möglich. Er habe daher keinen Anspruch auf Einrichtung einer Halteverbotszone.

Mangelhaftes Gesetz

Ein derartiger Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem gesetzlichen Parkverbot gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO. Das Gesetz sei nämlich mangels Bestimmtheit teilweise unwirksam. Denn der Begriff „schmal“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen. Verschiedene Oberlandes- und Oberverwaltungsgerichte hätten zwar als Maßstab eine maximal zulässige Zahl an Rangiervorgängen entwickelt, die für eine Ein- oder Ausfahrt im Einzelfall zumutbar seien.

Die in der Rechtsprechung als zumutbar angesehene Anzahl der Rangiervorgänge variiere aber erheblich. Auch könne der Fahrer eines auf der gegenüberliegenden Seite einer Grundstückseinfahrt geparkten Autos nicht hinreichend sicher ermitteln oder verlässlich einschätzen, wie viele Rangiervorgänge jeweils nötig sind und was unter „schmalen Fahrbahnen“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen sei.

Unabhängig davon habe der Kläger die Möglichkeit, immer dann ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu verlangen, wenn er durch parkende Fahrzeuge daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert werde, seine Garage zu benutzen. Davon könne angesichts der örtlichen Verhältnisse jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Es sei dem Kläger nämlich zumutbar, die Anzahl der Rangiervorgänge durch bauliche Maßnahmen auf seinem Grundstück zu reduzieren, zum Beispiel eine neben der Ausfahrt errichtete Begrenzung mit Steinen zu entfernen.

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