Ein Verwaltungsgericht hatte zu klären, ob Beamten eine gesetzliche Rente aus einer vorausgegangenen Berufstätigkeit auf ihre Ruhestandsbezüge angerechnet werden darf, also ob es deswegen zu einer Kürzung der Pensionsbezüge kommen kann oder nicht.
18.4.2017 (verpd) Gesetzliche Renten aus einer vorausgegangenen versicherungs-pflichtigen Berufstätigkeit mindern grundsätzlich die Ruhestandsbezüge von Beamten. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 5 K 280/16.KO).
Ein pensionierter Beamter war vor Eintritt in das Beamtenverhältnis für mehrere Jahre als ausgebildeter Maschinenschlosser rentenversicherungs-pflichtig beschäftigt gewesen. Aus dieser Tätigkeit erhielt er mit Beginn seines Ruhestandes von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche gesetzliche Altersrente in Höhe 120 Euro. Diesen Betrag rechnete sein ehemaliger Dienstherr in voller Höhe auf seine Ruhestandsbezüge als Beamter an, indem er sie entsprechend minderte.
Nach erfolglosem Widerspruch reichte der Beamte gegen seinen Ex-Dienstherrn Klage ein. Diese begründete er damit, dass durch die Anrechnung der Rente sein Recht auf Alimentation verletzt werde. Denn die gesetzliche Rentenversicherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert. Diese Situation sei folglich mit privaten Rentenversicherungen und Betriebsrenten vergleichbar, deren Leistungen nicht auf die Ruhestandsbezüge von Beamten angerechnet würden.
Zur Beseitigung von Ungerechtigkeiten
Doch dem wollten sich die Richter des Koblenzer Verwaltungsgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage des Pensionärs als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts gibt es im Berufsbeamtentum keinen Grundsatz, nach welchem es ausgeschlossen ist, dass Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die Ruhestandsbezüge angerechnet werden dürfen. Der ehemalige Dienstherr des Klägers habe daher nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz verstoßen.
Durch die Anrechnung werde vielmehr eine Begünstigung gegenüber jenen Beamten beseitigt, die zuvor nicht in einem rentenversicherungs-pflichtigen Beschäftigungs-Verhältnis gestanden haben. Außerdem werde so eine Doppelversorgung eines Ruheständlers aus öffentlichen Mitteln vermieden.
Im Übrigen hielten die Richter den Einwand des Klägers, dass die gesetzliche Rentenversicherung mit einer privaten Versicherung vergleichbar sei, für unbegründet. Denn daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, lässt sich nicht folgern, dass es sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse handelt.