Gerade im Frühjahr muss man wieder vermehrt mit Straßenschäden wie Schlaglöcher und Risse im Straßenbelag rechnen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erklärt, was Betroffene beachten sollten, wenn sie deswegen verunfallen oder sonst einen Schaden erleiden.
18.4.2017 (verpd) Straßenschäden wie Schlaglöchern oder Rissen im Fahrbahnbelag sind für alle Verkehrsteilnehmer gefährlich. So kann ein Fahrzeug beschädigt werden, wenn der Fahrer versehentlich mit einem Reifen in ein tiefes Schlagloch fährt. Radfahrer und Fußgänger können zudem wegen eines Schlagloches leicht stürzen und sich verletzen. Nicht selten stellt sich in diesen Fällen die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss.
Immer wieder muss vor Gericht entschieden werden, wer bei Schäden oder Unfällen, die durch Straßenschäden verursacht wurden, haften muss. Grundsätzlich müssen Bund, Länder, Kreise und Gemeinden als Straßenbaulastträger aufgrund der Verkehrssicherungs-Pflicht auf vorhandene Straßenschäden zum Beispiel durch eine entsprechende Beschilderung hinweisen oder größere Schäden umgehend beseitigen.
Wird dennoch ein Verkehrsteilnehmer zum Beispiel wegen eines Schlagloches geschädigt, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der jeweilige Straßenbaulastträger tatsächlich für einen eingetretenen (Unfall-)Schaden haften muss oder nicht.
Wenig befahrene …
Konkret hängt es, wie einige Gerichtsurteile, zum Beispiel des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 6/11), des Landgerichts (LG) Osnabrück (Az.: 1 O 1208/04) und des OLG Braunschweig (Az.: 3 U 47/02) zeigen, von der Art der Straße und des Straßenschadens ab. Verkehrsteilnehmer müssen beispielsweise auf einer wenig befahrenen Straße ihre Fahrweise entsprechend anpassen, wenn die Straßenschäden eindeutig zu erkennen sind.
Wer sich nicht daran hält und deswegen verunfallt oder einen Schaden am Fahrzeug erleidet, hat keinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Straßenbaulastträger – selbst wenn keine Warnhinweise bezüglich der Straßenschäden aufgestellt wurden.
Auch wer beispielsweise Straßenschäden erkennt und aufgrund des Regens nicht abschätzen kann, wie tief die mit Regenwasser vollgelaufenen Schlaglöcher sind, muss diesen Straßenschäden ausweichen, wie das Urteil des LG Köln (Az.: 5 O 126/07) belegt.
… oder viel befahrene Straße
Handelt es sich jedoch um eine viel befahrene Straße wie Haupt-, Bundes-, Schnellstraße oder Autobahn, kommt es auf den Umfang der Straßenschäden an.
Es genügt bei einer viel befahrenen Hauptstraße oder Autobahn nicht, nur Warnschilder aufzustellen, wenn Schlaglöcher mit einer Tiefe von 20 Zentimetern vorhanden sind, damit der jeweilige Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflicht erfüllt.
Gemäß diversen Gerichtsurteilen wie die des OLG Hamm (Az.: 11 U 52/12), des OLG Naumburg (Az.: 10 U 13/12), des OLG Koblenz (Az.: 12 U 1255/07 und des OLG Celle (Az.: 8 U 199/06) müssen nämlich Gefahrenstellen auf solchen Straßen vermieden, sofort beseitigt oder zumindest abgesperrt werden. Anderenfalls muss der Straßenbaulastträger für mögliche Schäden, die durch solche Schlaglöcher entstehen, haften.
Beweise sind wichtig
Ein Geschädigter, der aufgrund eines Straßenschadens einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat, sollte seine Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeld-Forderungen umgehend beim zuständigen Straßenbaulastträger geltend machen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rät Betroffenen, noch am Unfallort Beweise zu sichern, um dem jeweiligen Straßenbaulastträger eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachweisen zu können.
Wichtig dazu ist es, die Art und das Ausmaß der Straßenschäden, die Verkehrsbeschilderung vor Ort und die entstandenen Fahrzeugschäden zu fotografieren. Das Ausmaß der Straßenschäden wie die Größe und Tiefe des unfallverursachenden Schlaglochs lässt sich beispielsweise durch das Mitfotografieren eines Meterstabs oder eines anderen Gegenstandes, der aufbewahrt werden sollte, darlegen.
Um aufzuzeigen, dass keine ausreichenden Warnhinweise vorhanden waren, helfen Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer, ein Unfallbericht der Polizei sowie eigene Fotos vom Unfallort weiter.
Wenn es zum Rechtsstreit kommt
Wer überzeugt ist, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und es dadurch zum Schaden gekommen ist, kann sein Recht notfalls vor Gericht einfordern. Wer als betroffener Autofahrer eine bestehende Verkehrs-Rechtsschutz-Police hat, braucht sich wegen der anfallenden Prozesskosten wie Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten keine Sorgen machen.
Das Gleiche gilt für verunfallte Fußgänger oder Radfahrer, die eine private Rechtsschutz-Versicherung haben. Denn wenn der Rechtsschutz-Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat, übernimmt die Police diese Kosten, und zwar egal, ob der Versicherte den Prozess gewinnt oder verliert.
Tipp: Es ist sinnvoll, bereits vor oder bei der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt eine entsprechende Leistungszusage des Rechtsschutz-Versicherers einzuholen.