Bei der Frage der Haftung nach einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrradfahrer spielt die Betriebsgefahr des Autos gegebenenfalls eine nicht unerhebliche Rolle. So auch in einem entschiedenen Gerichtsfall.
18.4.2017 (verpd) Blockiert ein Pkw beim Ausfahren aus einem Grundstück fast vollständig einen Radweg, ohne dass gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, kann der Kfz-Halter im Fall eines Unfalls mit einem Radfahrer trotzdem aus der Betriebsgefahr seines Autos zur Verantwortung gezogen werden. Das hat das Landgericht Oldenburg mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 16 S 516/16).
Ein Mann wollte mit seinem Pkw ein Grundstück verlassen. Wegen des starken Verkehrs konnte er jedoch zunächst nicht auf die Straße fahren. Sein Fahrzeug stand daher schräg auf einem parallel zu der Straße verlaufenden Radweg. Dieser wurde dadurch fast vollständig blockiert. Ein Radfahrer, der auf diesem Radweg unterwegs war, wollte mit seinem Velo das Heck des Autos umfahren. Dabei wurde ihm eine Rasenkante zum Verhängnis, die er übersehen hatte.
Bei dem dadurch ausgelösten Sturz verletzte sich der Radler. Der Radfahrer bestritt zwar nicht, den Unfall mitverschuldet zu haben; weil der Pkw den Radweg weitgehend blockiert hatte, hielt der Radler den Kfz-Fahrer jedoch für mitverantwortlich. Er verlangte daher von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, sich zur Hälfte an seinem materiellen Schaden zu beteiligen und ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Kein Verschulden und dennoch zahlen
Nachdem seine Klage vom Amtsgericht Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen worden war, hatte der Fahrradfahrer mit seiner Berufung mehr Erfolg. Die Richter vermochten zwar kein Verschulden des beklagten Autofahrers zu erkennen. Nach ihrer Meinung haftet er als Halter des Autos trotz allem aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher straßenverkehrs-rechtlicher Verhaltensregeln eine bestimmte Position erreicht hat, sei zwar nicht dazu verpflichtet, diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu räumen. Der Beklagte habe aber durch das nahezu vollständige Blockieren des Radwegs, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, eine Gefahr gesetzt, die sich realisiert habe. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs trete daher nicht vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurück.
Der Kfz-Versicherer des beklagten Autohalters wurde daher dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 25 Prozent an dem materiellen Schaden des klagenden Radfahrers zu beteiligen und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.