Gelegentlich machen auch weniger schlimme Vergehen einen Autofahrer zum Fußgänger, wie eine Entscheidung eines Gerichts belegt.
3.4.2017 (verpd) Einem Autofahrer, der über mehrere Jahre immer wieder einmal gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat, darf auch wegen eines geringeren Vergehens die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 911 OWi 437 Js 150260/16).
Überschreitet ein Kfz-Fahrer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 Stundenkilometer, so muss er nicht nur ein Bußgeld bezahlen. Er wird außerdem mit der Eintragung von zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FEAR) bestraft und darf für einen Monat keine Kraftfahrzeuge mehr führen. Ein Fahrverbot bei einer geringeren Geschwindigkeits-Überschreitung ist hingegen nicht üblich.
In dem vom Münchener Amtsgericht entschiedenen Fall war ein Autofahrer dabei erwischt worden, als er innerorts 22 Stundenkilometer schneller fuhr als erlaubt. Das kostet normalerweise 80 Euro und die Eintragung eines Punktes im Flensburger FEAR, ohne dass der Temposünder deswegen vorübergehend auf sein Auto verzichten muss. Weil sich der Mann in der Vergangenheit jedoch schon wiederholt im Straßenverkehr danebenbenommen hatte, entschied das Gericht, das Bußgeld auf 160 Euro zu verdoppeln und ihm für einen Monat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Beharrliche Regelverstöße
Dem Betroffenen waren nämlich innerhalb der letzten vier Jahre in acht Fällen Geschwindigkeits-Überschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern nachgewiesen worden. Gegen ihn war außerdem fünfmal ein Fahrverbot verhängt worden. In dieser Zeit wurde er zudem erwischt, als er trotz Führerscheinentzug ein Auto fuhr und auch deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Gericht hielt es angesichts dieses Strafregisters für nicht ausreichend, in dem entschiedenen Fall lediglich das Bußgeld zu verdoppeln. Als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme hielt es das Gericht vielmehr für geboten, ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen.
Denn das sei auch bei geringeren Verstößen immer dann möglich, wenn sich ein Fahrzeugführer beharrlich über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetze. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.